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MCS Maschinenbau
Christian Schmid
Landstraße 22
89284 Pfaffenhofen a.d. Roth

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AGB

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Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen
(Stand 01/2022)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen gelten für sämtliche Reparaturen und Wartungen, die vom Auftragnehmer oder von einem von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantiehaftung aus einem vorangegangenen Kauf des Reparaturgegenstandes handelt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Entgeltlichkeit

Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsmaßnahmen (im Weiteren: Reparaturen) grundsätzlich entgeltlich erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) und/oder Garantieansprüchen erfolgen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber aufgrund eines vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat.


3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen

Soweit der Auftraggeber Ansprüche aus Mangelhaftung (Gewährleistung) und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag zugrunde liegen sollen, hat er den Auftragnehmer bei Auftragserteilung deutlich darauf hinzuweisen und ihm vor Auftragserteilung das Bestehen des Kaufvertrages und/oder Garantievertrages nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde.


4. Umfang der Reparaturmaßnahmen

Der Reparatur- bzw. Wartungsumfang ergibt sich aus dem Reparaturauftrag bzw. dem im Wartungsvertrag festgelegten Umfang. Im Reparaturauftrag hat der Auftraggeber den gewünschten Reparaturumfang oder den Mangel genau zu beschreiben (möglichst durch Foto). Sollte sich während der Reparatur herausstellen, dass der notwendige Arbeitsumfang den Auftrag wesentlich übersteigt, wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen. Ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Liegt keine ausreichende Fehlerbeschreibung vor, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung und Behebung durchzuführen. Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese Information kann auch telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber uneingeschränkt in Rechnung stellen. Dies gilt auch für angefallene Kosten, wenn die Reparatur nicht durchgeführt werden kann aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.


5. Ausführung der Reparaturmaßnahmen

Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur mitteilt, beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner Bearbeitungszeiten, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages einen Subunternehmer einzuschalten und diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.


6. Höhe der Reparaturkosten

Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten und Transportkosten. Wartungskosten sind reine pauschalierte Arbeitskosten auf Basis des vereinbarten Wartungsumfanges zuzüglich Material sowie Reisekosten. Sollte sich bei einer Wartung herausstellen, dass eine Reparatur notwendig ist, die den vereinbarten Wartungsumfang übersteigt, ist diese gesondert abzurechnen. Dazu wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.


7. Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Reparaturkosten sind sofort bei Rückgabe des zu reparierenden Gegenstandes ohne Abzug zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch. Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wartungen werden laut besonderer Zahlungsvereinbarungen behandelt. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung durch den Auftraggeber muss spätestens innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang erfolgen


8. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der reparierten Sache.


9. Haftung

Bei einer fehlerhaften entgeltlichen Reparaturmaßnahme beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zunächst auf die Nacherfüllung. Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, hat der Auftraggeber bei Fehlschlagen des Nacherfüllungsversuches Anspruch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch. Schlägt der weitere Nacherfüllungsversuch fehl oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder bei einem erheblichen Mangel Rücktritt vom Reparaturvertrag erklären.
Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, tritt nur ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Arglist des Auftragnehmers, wenn der Schaden durch grobe oder leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden ist (bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt), oder wenn der Auftragnehmer die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat. Der Auftragnehmer haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des Reparaturgegenstandes sämtliche Datensicherungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


10. Ausschluss von Mangelhaftungs und/oder Garantieansprüchen

Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen kann.


11. Abholung

Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Reparaturgegenstand spätestens nach 3 Wochen ab Bekanntgabe der Fertigstellung der Reparatur durch den Auftragnehmer beim Auftragnehmer abzuholen, soweit nicht vereinbart ist, dass der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand auf Kosten des Auftraggebers an den Auftraggeber versendet. Die Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur kann auch telefonisch erfolgen. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, dem Auftraggeber schon mit der Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur eine Frist zur Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug. Mit Annahmeverzug kann der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber sämtliche entstandenen Verzugsschäden, insbesondere Stand- und Lagerkosten geltend machen. Der Auftragnehmer ist nicht mehr dazu verpflichtet, den Reparaturgegenstand weiter aufzuheben, sobald die entstandenen Stand- oder Lagerkosten den Wert des Reparaturgegenstandes übersteigen und dies dem Auftraggeber vorher mitgeteilt wurde. Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage des Reparaturauftrages, der auch gleichzeitig Abholschein ist. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen, die den Reparaturauftrag als Abholschein bei Abholung dem Auftragnehmer vorlegt.


12. Transport

Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, trägt der Auftraggeber sämtliche Transport- u. Verpackungskosten zum Auftragnehmer und zur Abholung des Reparaturgegenstandes, ebenso wie notwendige Verbringungskosten zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen bei Subunternehmern. Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüche erfolgen, erfolgt jeder Transport des Reparaturgegenstandes ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
13. Hinweis gemäß BDSG
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.


14. Gerichtsstandvereinbarung

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Neu – Ulm. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.